"Und wie soll ich das bezahlen?"

Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung besteht die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen. Sollten Sie keinen Anspruch auf Beratungshilfe haben (z.B. weil das Einkommen zu hoch ist), können Sie Ihren Rechtsanwalt nach den Kosten fragen.

Bei uns gilt:

- Für den ersten Besprechungstermin fallen bei uns Kosten von € 40,00 an.

- Wie hoch die Kosten dann für die weitere Vertretung bis zur Wirksamkeit eines Schuldenbereinigungsplanes oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind, hängt im Wesentlichen vom zu erwartenden Umfang unserer Tätigkeit ab. Dabei kommt es z.B. auf die Anzahl der Gläubiger an. Wir werden Ihnen im ersten Besprechungstermin nach Prüfung der Gesamtsituation dazu konkret die Höhe der Kosten nennen können. Wichtig: diese weiteren Kosten werden nur anfallen, wenn Sie uns tatsächlich mit der weiteren Vertretung beauftragen.

- Sofern Sie danach eine weitere Vertretung im Insolvenzverfahren oder im Schuldenbereinigungsverfahren durch uns wünschen, besteht die Möglichkeit, uns für monatlich € 20 mit der weiteren Vertretung zu betrauen. Wir werden dann im gesamten Verfahren Ihr Ansprechpartner sein und z.B. bei Problemen mit dem Insolvenzverwalter für Sie tätig werden.

bei Schuldenbereinigungsplan:
Wenn
von den Gläubigern eine Schuldenregulierung ohne Insolvenzverfahren akzeptiert wird, wird ein Treuhänder eingesetzt, der das Verfahren führt. Dessen Kosten belaufen sich auf ca. € 170,00 jährlich und werden in der Regel den vereinbarten Vergleichsbeträgen entnommen, so dass für Sie keine weiteren Kosten anfallen.

bei Insolvenzverfahren:
Wenn eine solche Schuldenregulierung von den Gläubigern abgelehnt wird (z.B. weil Sie keine monatlichen Beträge anbieten können), kann das Insolvenzverfahren beantragt werden. Im Insolvenzverfahren fallen Kosten für den Insolvenzverwalter und das Gericht an und zwar für das gesamte 3-jährige Verfahren mindestens ca. € 2.500 (Stand 2021). Zusammen mit dem Insolvenzantrag kann hierfür die Stundung der Verfahrenskosten beantragt werden. Die Staatskasse übernimmt dann zunächst diese Kosten.


Sofern im Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahren Vermögen verwertet oder pfändbares Einkommen eingenommen wird, werden davon die Verfahrenskosten bezahlt. Erst wenn die Verfahrenskosten vollständig bezahlt wurden, erfolgen Auszahlungen an die Gläubiger.

Nach Verfahrensabschluss, d.h. nach drei Jahren, kann beantragt werden, eventuell noch verbliebene Kosten weiter zu stunden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann schließlich beantragt werden, noch offene Kosten des Verfahrens ganz zu streichen, z.B. wenn man auch bis dahin kein ausreichendes Einkommen hat.


Damit steht auch Schuldnern ohne Einkommen und Vermögen der Weg in das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung offen.

 
Rechtsanwalt Meinrad Hirt

Lange Str. 47
77652 Offenburg

T: 0781 - 96 94 69 - 0
F: 0781 - 96 94 69 - 15

hirt@rae-hirt.de