"Restschuldbefreiung - aber wie?"

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung - ein schuldenfreier Neuanfang.

In den drei Jahren (vormals sechs Jahre) ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss man eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich in zumutbarem Umfang um eine Arbeitsstelle bewerben. Ausnahmen davon gibt es unter anderem bei Rentenbezug, Behinderung, Krankheit oder der Betreuung kleiner Kinder. In diesen Fällen besteht normalerweise keine Erwerbspflicht. Außerdem muß man dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter wichtige Veränderungen der persönlichen Verhältnisse mitteilen, z.B. Heirat, Umzug, neuer Arbeitgeber, und auf Nachfrage Unterlagen vorlegen, z.B. Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszüge.

Man nennt diese Pflichten:
- Erwerbspflicht
- Auskunfts- und Mitwirkungspglicht
- Informationspflicht

Der pfändbare Teil des Einkommens geht an den 
Insolvenzverwalter, der davon zunächst die Verfahrenskosten bezahlt und den Rest unter den Gläubigern verteilt. Wie hoch dieser pfändbare Einkommensanteil ist, ergibt sich aus der Pfändungstabelle. Dabei gibt es einen pfandfreien Sockelbetrag - seit 2019 liegt dieser Betrag bei ca. € 1.180. Wenn Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen sind, erhöht sich dieser Sockelbetrag, z.B. mit einem Kind auf ca. € 1.630 und mit zwei Kindern auf ca. € 1.880. Von den darüber hinausgehenden Beträgen verbleiben Ihnen weitere 30% - 50%. Bei einem Einkommen von beispielsweise € 1.500 verbleiben ohne Kind somit ca. € 1.290. Bei einem Einkommen von beispielsweise € 1.800 verbleiben ohne Kind ca. € 1.465, mit einem Kind verbleiben Ihnen ca. € 1.711. (alle Zahlen Stand April 2021).

Die Pfändungstabelle wird in regelmäßigen Abständen - normalerweise jedes Jahr zur Jahresmitte - geändert. Meistens werden dann die pfandfreien Sockelbeträge etwas angehoben. Geben Sie einfach das Suchwort "Pfändungstabelle" in Ihren PC ein, dann können Sie die jeweils gültige Pfändungstabelle einsehen.


Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Für Insolvenzverfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, gilt zwischenzeitlich eine drei-jährige Verfahrenslaufzeit.

Zwar gab es für Verfahren, die ab dem 01.07.2014 beantragt wurden, auch die Möglichkeit, bereits nach 5 oder sogar nach 3 Jahren vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erlangen. Hierfür mussten jedoch die Verfahrenskosten (5 Jahre) und zusätzlich 35% der angemeldeten und anerkannten Forderungen befriedigt worden sein (3 Jahre). Diese Voraussetzungen gelten für diese Verfahren weiter. 


Wenn alle Regeln befolgt wurden, wird n
ach Ablauf des Gesamtverfahrens - also nach drei Jahren - die Restschuldbefreiung erteilt.



Ausnahmen:
Es gibt einige Verbindlichkeiten, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind:

  • Schulden aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (z.B. Betrug)
  • Schulden aus pflichtwidrig nicht geleisteten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
  • Geldstrafen und Geldbußen
  • Zwangs- und Ordnungsgelder
  • Zinslose Darlehen für die Kosten des Insolvenzverfahrens
 
Rechtsanwalt Meinrad Hirt

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