"Wie läuft so ein Verfahren ab?"

Das Verbraucherinsolvenzverfahren und der Weg dorthin ist mehrstufig aufgebaut:


1. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung:
Bevor ein gerichtliches Verfahren beantragt werden kann, muß versucht werden, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erreichen.

Dazu wird Ihr Anwalt alle Gläubiger kontaktieren, um eine Einigung zu finden. In der Praxis wird er die Gläubiger anschreiben, um die aktuelle Situation und den aktuellen Schuldenstand zu erfahren, danach die Forderungen zusammenstellen und daraus gemeinsam mit Ihnen einen Vorschlag entwickeln. Der Vorschlag berücksichtigt immer, welche finanziellen Möglichkeiten Sie haben.

Wenn die Gläubiger diesem Vorschlag zustimmen, ist das Schuldenproblem außergerichtlich gelöst. Man hat dann sozusagen einen neuen Vertrag mit den Gläubigern. Wenn nicht, kann der Insolvenzantrag gestellt werden.


2. Antrag auf Eröffnung des Verfahrens
Wenn die Gläubiger den Vorschlag Ihres Anwalts nicht akzeptieren (zum Beispiel, weil Sie derzeit keine Raten zahlen können oder den Gläubigern die angebotenen Raten zu niedrig sind), kann man beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung stellen.

Das Gericht benötigt Vermögens- und Gläubigerverzeichnisse sowie einen Schuldenbereinigungsplan. Über die Einzelheiten informiert Sie Ihr Rechtsanwalt.

Nun gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Die Gläubiger stimmen dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu: das gerichtliche Verfahren ist beendet und der Plan wird durchgeführt.
  • Einzelne Gläubiger stimmen dem Plan nicht zu: unter bestimmten Umständen kann das Gericht die Zustimmung dieser Gläubiger ersetzen. Der Plan wird dann trotzdem durchgeführt.
  • Das Gericht ist davon überzeugt, daß eine Einigung nicht möglich ist. Dann entscheidet es über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.



3. Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode
Damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, müssen die Kosten des Verfahrens gedeckt sein. Die Insolvenzordnung sieht hierfür eine Kostenstundung vor, falls kein Vermögen vorhanden ist (dazu mehr im Abschnitt "Kosten").

Das Insolvenzverfahren dient der Feststellung der tatsächlichen Ansprüche der Gläubiger und der Verwertung eventuell noch vorhandenen Vermögens.

Nach der Verwertung des Vermögens - sofern vorhanden - wird das Insolvenzverfahren eingestellt. Es beginnt die Wohlverhaltensperiode (auch: Restschuldbefreiungsverfahren).

 
Rechtsanwalt Meinrad Hirt

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